Verband der Bayerischen Berufsfischer
§1
Der Verband führt den Namen Verband der Bayerischen Berufsfischer e.V und hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Freistaates Bayern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verband muss in das Vereinsregister eingetragen sein.
§2
Zweck und Aufgabe
Der Verband der Bayerischen Berufsfischer e.V. stellt sich die Aufgabe, Fischzucht und Teichwirtschaft, Seen- und Flußfischerei in allen Belangen zu vertreten und zu fördern und eine Fachzeitschrift herauszugeben.
Er hat mit allen Institutionen zur Förderung der Urproduktion, insbesondere mit dem Bayerischen Bauernverband und den übrigen Fachverbänden für die Erhaltung der Berufsfischerei zusammenzuarbeiten und für eine günstige Gestaltung der Fischereibetriebe nach Art, Größe und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einzutreten.
Der Bayerische Bauernverband übernimmt es, die Berufsfischerei in wirtschaftspolitischer sowie in rechtlicher, steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Hinsicht zu betreuen.
§3
Mitgliedschaft
Der Verband hat
1. unmittelbare Mitglieder
(Fachgruppen oder sonstige Zusammenschlüsse für Karpfenteichwirtschaft, Forellenteichwirtschaft, Fluss- und Seenfischerei, z.B. Genossenschaften, Fischzüchter, Teichwirte, Seen- und Flußfischer);
2. mittelbare Mitglieder
(Mitglieder der Fachgruppen oder sonstiger Zusammenschlüsse der Berufsfischerei, die Mitglied des Verbandes sind);
3. fördernde Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, welche die Binnenfischerei fördern
4. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können besonders um die Förderung der Berufsfischerei verdiente Persönlichkeiten sowie langjährige Mitglieder, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Verbandsausschusses durch Beschluss der Delegiertenversammlung.
Ehrenmitglieder sind zu Verbandsausschuss- und Delegierten-Versammlungen einzuladen, haben Stimmrecht und genießen die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder.
5. Einzelmitglieder
Als Einzelmitglied kann ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn in seinem Gebiet kein entsprechender Verband oder keine Genossenschaft vorhanden ist, das Mitglied im VBB ist.
§4
Aufnahme
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; in Fällen des §3 Abs. 1 und 2 nach Anhörung des zuständigen Verbandes oder der Genossenschaft. Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung. Bei Ablehnung kann die Entscheidung des Verbandsausschusses herbeigeführt werden. Als Einzelmitglied darf ein Bewerber dann nicht aufgenommen werden, wenn in seinem Raum ein entsprechender Fachverband oder eine Fachgenossenschaft vorhanden ist.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss. Über letzteren beschließt der Verbandsausschuss mit Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen und nach Anhörung des Auszuschließenden.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und die beschlossenen Beiträge laut gültiger Beitragsordnung termingerecht zu bezahlen.
§7
Schiedsgericht
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes obliegt einem Schiedsgericht, das von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Die Einberufung des Schiedsgerichtes obliegt dem Vorstand. Eine Schiedsgerichtsordnung beschließt der Verbandsausschuss.
§8
Beiträge
Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Verbandsausschuss festgesetzt. Die Beitragsordnung ist in der Delegiertenversammlung bekanntzugeben.
§9
Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind
1. Vorstand
2. Verbandsausschuss
3. Delegiertenversammlung
Dem Vorstand können mittelbare und unmittelbare Mitglieder angehören. Die drei Vorsitzenden, deren Stellvertreter und der Verbandsausschuss werden auf vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt und sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied aus einem Organ des Verbandes aus, so ist bei der nächsten Delegiertenversammlung die Ersatzwahl durchzuführen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, dann haben Neuwahlen stattzufinden.
§10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt. Für jeden Vorsitzenden wird ein Stellvertreter gewählt.
Die Tätigkeit des 2. und 3. Vorsitzenden beschränkt sich im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. bzw. des 1. und 2. Vorsitzenden. Gleiches gilt für die gewählten Stellvertreter der Vorsitzenden, die nur im Verhinderungsfalle der Vorsitzenden tätig werden.
Im Vorstand müssen die Sparten Karpfen- und Forellenteichwirtschaft sowie Fluss- und Seenfischer vertreten sein.
Der Vorstand führt den Verband und verwaltet dessen Vermögen.
Für den Abschluss von Verträgen ist das Mitwirken von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Der 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Verbandsausschusses und der Delegiertenversammlung. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Verbandsausschuss oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind und entscheidet mit einfacher Sitmmenmehrheit
§11
Geschäftsführer
Der Vorstand trägt dem Verbandsausschuss die eingegangenen Bewerbungen vor und schlägt dem Verbandsausschuss Bewerber zur Einstellung vor. Der Verbandsausschuss trifft die endgültige Entscheidung. Die Aufgaben des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Verbandsausschuss beschließt.
§12
Der Verbandsausschuss
Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus
1. den drei Vorsitzenden des Vorstandes und den drei Stellvertretern
2. dem Geschäftsführer
3. sieben weiteren Vertretern der Fachgruppen, die sich wie folgt aufteilen:
Karpfenteichwirtschaft 3 - Forellenteichwirtschaft 2 - Flußfischer 1 - Seenfischer 1
4. einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes
5. einem Fachberater für Fischerei
Der Vorstand kann zu den Verbandsausschusssitzungen nach Bedarf noch zusätzlich einen oder mehrere Fachberater für Fischerei bzw. einen Vertreter des für die Fischerei zuständigen Bayerischen Staatsministeriums oder Ministerien mit beratender Stimme einladen.
Der Verbandsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über alle Anträge des Vorstandes einschließlich der Bestätigung des Geschäftsführers
2. Erlaß oder Änderung einer Beitrags-, Wahl-, Schiedsgerichts- oder Geschäftsordnung
3. Der Verbandsausschuss beschließt den Haushaltsvoranschlag und berät den Haushaltsabschluss
4. Aufnahme von Mitgliedern gem. §4
5. Vergabe von Fördermitteln ab 3.000 €
6. Vorbereitung der Delegiertenversammlung
Der Verbandsausschuss beruft die Mitglieder in die Fachausschüsse aufgrund eingegangener Vorschläge.
Der Verbandsausschuss ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal im Jahr, einzuberufen.
§13
Fachausschüsse
Für die Sparten Karpfen, Forellen, Fluss- und Seenfischer sind Fachausschüsse zu bilden. Weitere Fachausschüsse können auf Vorschlag des Vorstandes gebildet werden. Die einzelnen Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte für vier Jahre ihren 1. und 2. Vorsitzenden. Die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen sollte nicht unter fünf und nicht über neun betragen.
Die Leiter der Fachabteilungen Karpfenteichwirtschaft, Forellenteichwirtschaft, Fluss- und Seenfischerei haben die in ihr Arbeitsgebiet fallenden Aufgaben und Arbeiten in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle zu erledigen und über ihre Arbeit einen jährlichen Bericht in der Delegiertenversammlung zu erstatten.
Die Mitglieder ds Vorstandes sowie Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
Die Fachberater für Fischerei und ein Vertreter des für die Fischerei zuständigen Bayerischen Staatsministeriums oder Ministerien sollen zu den Fachausschusssitzungen eingeladen werden.
§14
Delegiertenversammlung
Die Rechte der Mitglieder in den Verbandsangelegenheiten werden von Delegierten in der Delegiertenversammlung ausgeübt. Die Delegiertenversammlung besteht aus dem drei Vorsitzenden des Vorstandes und ihren Stellvertretern, dem Geschäftsführer, sowie den gewählten Delegierten der angeschlossenen Genossenschaften, Verbände und Vereine.
Jeder Delegierte hat eine Stimme. Er kann sich vertreten lassen oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht einen weiteren Delegierten mitvertreten.
Die beim Verband Bayerischer Berufsfischer e.V. angeschlossenen Organe haben das Recht, für je angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten zu entsenden. Der Vorsitzende einer Genossenschaft bzw. eines Verbandes muss als Delegierter bestimmt und auf die Gesamtzahl der Delegierten angerechnet werden.
Die Delegierten werden in ihren Genossenschaften bzw. Verbänden gewählt. Name und Anschrift müssen nach den durchgeführten Wahlen dem Verband Bayerischer Berufsfischer e.V. innerhalb zwei Wochen mitgeteilt werden. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus dem gezahlten Beitrag im abgelaufenen Geschäftsjahr und wird rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung den angeschlossenen Organen schriftlich mitgeteilt.
Nichtmitglieder und juristische Personen können nicht gewählt werden.
Einzelmitglieder entsenden einen Delegierten, den sie aus ihrer Mitte gewählt haben.
Ehrenmitglieder werden zur Delegiertenversammlung eingeladen und haben Stimmrecht.
Der Delegiertenversammlung obliegt:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Verbandsausschusses sowie der einzelnen Mitglieder dieser Organe
2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Berichte der Fachausschüsse, Genehmigung des Haushaltsabschlusses
und Erteilung der Entlastung von Vorstand und Geschäftführung, Entgegennahme der Haushaltsvoranschläge
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes
4. Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Beschlüsse des Vorstandes oder des Verbandsausschusses
5. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Delegiertenversammlung vom Vorstand, vom Verbandsausschuss oder durch schriftlichen Antrag von Mitgliedern vorgebracht werden. Anträge müssen mindestens fünf Tage vorher schriftlich, es gilt die Angabe des Poststempels, beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingereicht werden. Später eingegangene oder mündlich vorgetragene Anträge während der Delegiertenversammlung, können nur behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
Eine Delegiertenversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie muß zusätzlich einberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder mindestens 1/3 der Delegierten dies schriftlich verlangt.
Die Delegiertenversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Delegierten einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Tage der Delegiertenversammlung müssen mindestens 10 Tage liegen. Bei der Einberufung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet in der Regel am Sitz des Verbandes statt. Durch Beschluss des Verbandsausschusses oder der Delegiertenversammlung kann sie auch an einem anderen Ort innerhalb Bayerns stattfinden. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung hat der 1. Vorsitzende des Verbandes oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ernennt einen Protokollführer und bei Wahlen zusätzlich einen Wahlleiter und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern.
Eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig. Sie beschließt soweit nicht anders vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer haben bei der Abstimmung über die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung kein Stimmrecht.
Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Das Ergebnisprotokoll ist vom Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§15
Wahlen
Innerhalb der Organe des Verbandes werden Wahlen und Abstimmungen per Akklamation durchgeführt. Liegt mehr als 1 Wahlvorschlag für einen Wahlgang oder einer Abstimmung vor, muss schriftlich gewählt werden. Ebenfalls schriftlich gewählt werden muss, wenn mehr als 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten das verlangt.
Für die Wahl des Vorstandes, des Verbandsausschusses und der Mitglieder in die Fachausschüsse können Vorschläge von den angeschlossenen Genossenschaften, Verbänden und Vereinen sowie der Fachgruppen beim Verband, schriftlich an die Geschäftsstelle geschickt werden.
Wahlvorschläge einer Teichgenossenschaft oder eines Fischereiverbandes, die in das Gebiet einer anderen Teichgenossenschaft oder eines Fischereiverbandes eingreifen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Teichgenossenschaft oder der Fischereiverband damit einverstanden sind. Das Einvernehmen ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
Ein Wahlvorschlag von außen ist außerdem dann möglich, wenn ein vorgeschlagener Kandidat von mindestens 30% der jeweils stimmberechtigten Mitglieder seiner Genossenschaft unterstützt wird.
Mündliche Wahlvorschläge können mit Zustimmung der anwesenden Delegierten auch noch am Wahltag bei der Delegiertenversammlung gemacht werden.
Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der jeweils anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
§16
Auflösung des Verbandes
Der Verband kann nur von einer ordnungsgemäß zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung mit Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. Bei Auflösung des Verbandes darf vorhandenes Vermögen nur zur Förderung der Fischzucht, Teichwirtschaft oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Fließgewässer und Seen verwendet werden.
Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 6.12.1971 in Nürnberg errichtet und in den Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen am 22.11.1980 in Augsburg - am 21.11.1981 in Amberg - am 26.5.1984 in Grainau und am 15.4.2010 in Nürnberg geändert.
Die Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 1139 eingetragen.